Generalversammlung der Mitglieder

Die Generalversammlung der GenossenschafterInnen ist das oberste Organ der Genossenschaft und findet ordentlich einmal jährlich im ersten Kalender-Semester statt. Jedes Genossenschaftsmitglied hat eine Stimme.
Wie werde ich Mitglied?
Die gemeinnützige Genossenschaft ist weiter offen für neue Mitglieder, die für ihre Wohnsituation im Alter vorsorgen wollen, auch wenn vielleicht ein Einzug in den nächsten Jahren noch nicht in Frage kommt. Anteilscheine sind zu CHF 50'000.- erhältlich und berechtigen zum Bezug einer freien Wohnung, soweit verfügbar (➔ Einzahlungsschein). Es werden maximal ca. 80 Anteilscheine ausgegeben. Die Wohnungsvergabe erfolgt jeweils unter den interessierten Mitgliedern nach Reihenfolge des Beitritts.
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Aktuelles und Archiv
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Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus insgesamt 5 stimmberechtigten Genossenschaftsmitgliedern zusammen:
- Präsidium (Wahl durch Generalversammlung)
- Fabrikversammlung (delegiert von Fabrikversammlung)
- Finanzen
- Soziales
- Aktuariat
Der Vorstand regelt die laufenden Geschäfte, welche die Gesamt-Genossenschaft betrifft, vertritt diese gegen aussen und bereitet die Generalversammlung vor. Dabei erstellt er einen jährlichen Geschäftsbericht (Jahresrechnung und Jahresbericht) und gibt die Prüfungsbestätigung der (externen) Revisionsstelle weiter. Zudem genehmigt er die Budgets aller Arbeitsgruppen.
1.
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Genossenschaftsmitgliedern. Je die Sprecherin oder Sprecher des Finanzausschusses und des Bauausschusses müssen im Vorstand vertreten sein.
2.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
3.
Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt.
Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
4.
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn Geschäfte behandelt werden, die ihre eigenen Interessen oder die Interessen von ihnen nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen berühren. Falls der gesamte Vorstand in den Ausstand treten muss, ist für das Geschäft ein Genehmigungsbeschluss von der Generalversammlung einzuholen.
Fahnenfabrik
Die SeGeWo (selbstverwaltetes genossenschaftliches Wohnen) basiert auf dem Modell der Selbstverwaltung in Wohnbaugenossenschaften, die es so in der Schweiz seit den Achtzigerjahren gibt. Selbstverwaltung in der Fahnenfabrik bedeutet also, dass die in ihr lebenden und arbeitenden Menschen das Zusammenleben gemeinsam bestimmen und verwirklichen.
Die Fabrikversammlung ist integraler Bestandteil des selbstverwalteten Wohnens.
Sie trifft sich zu regelmässigen Sitzungen. Hier wird bestimmt, was im Haus wo und wie passiert. Alle MieterInnen entscheiden im Rahmen des Gesamtbudgets mit.
Die Fabrikversammlung wird von der Arbeitsgruppe ‹AG Fabrikversammlung› geleitet, ein Mitglied davon ist delegiert in den Vorstand der Genossenschaft.
» Leitgedanken für das Zusammenleben in der Fahnenfabrik
» Grundsätze für die Zusammenarbeit der Fahnenfabrik-MieterInnen
Es haben sich Arbeitsgruppen gebildet, die sich zum Beispiel um die Gestaltung und Pflege des Gartens und der Dachterrasse kümmern oder um die Einrichtung und Wohnlichkeit des Gemeinschaftsraumes. Es wird eine Regelung für die Reinigung der gemeinsamen Räume erstellt, die interne Kommunikation vereinheitlicht, die Webseite angepasst, die Grundsätze für die Zusammenarbeit festgelegt. Neben den Arbeitsgruppen haben sich auch Interessengruppen gebildet, die unter anderem Wanderungen, Museumsbesuche, Spielabende anbieten oder eine Fabrikbar betreiben.
Das Engagement in einer Arbeitsgruppe ist freiwillig und unentgeltlich.
Die BewohnerInnen der Fabrik und die MieterInnen der Ateliers haben sich bewusst für diese Form der Selbstverwaltung entschieden. Dies ermöglicht eine gute Voraussetzung für ein respektvolles und zielorientiertes Zusammenwirken auch bei manchmal divergenten Ansichten.